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19.07.2024

EMS und Preisrecht im Fokus

EMS und Preisrecht im Fokus

Rechts-Update

Aktuell führen die Ordnungsämter über das Internet Recherchen durch und prüfen, ob EMS-Studios und Fitnessstudios ein EMS-Training anbieten. Ist dies der Fall wird kontrolliert, ob die Anzeige der Geräte vorliegt und ob Fachkundenachweise beigefügt waren. Fehlt die Anzeige, werden Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und Bußgelder verhängt. Gemäß § 8 Abs. 2 NiSV ist ein Bußgeld bis zu 50.000,00 Euro möglich.

Anzeigepflicht beim Betrieb von EMS-Geräten und Nachweispflicht Fachkundenachweis

EMS-Geräte, die gewerblich betrieben werden, fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung zum Schutz vor schädlicher Wirkung nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV).

Nach § 3 Abs. 3 S. 1 NiSV hat der Betreiber einer Anlage im Sinne der NiSV, deren Betrieb der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Nachweis beizufügen, dass diejenige Person, die das Gerät gegenüber den Endkunden einsetzt, über die erforderliche Fachkunde verfügt, vgl. § 3 Abs. 3 S. 3 NiSV.

Unter den Anwendungsbereich der NiSV fallen nicht nur EMS-Geräte, sondern zahlreiche weitere Geräte. Als Anlagen gelten Ultraschallgeräte, Lasereinrichtungen, Hochfrequenzgeräte, Niederfrequenzgeräte, Gleichstromgeräte und Magnetfeldgeräte, wobei § 2 der NiSV die Geräte auch bezüglich der technischen Voraussetzungen konkretisiert.

Zudem sieht die NiSV Dokumentationspflichten vor. So müssen Dokumentationen zu durchgeführten Behandlungen und Beratungs- und Aufklärungsgesprächen geführt werden. Der Umfang der Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 3 Abs. 2 der NiSV. Die Dokumentationen sind im Betrieb vorzuhalten und nach der letzten Nutzung der Anlage drei Jahre aufzubewahren.

BGH-Entscheidung zum Preisrecht vertragt

In einem weiteren Fall geht es um mögliche Rückzahlungsansprüchen von Mitgliedern wegen unzulässiger AGB. Der BGH hat zu entscheiden, ob der wettbewerbsrechtliche Beseitigungsanspruch eines Verbraucherverbands (Dachverband deutscher Verbraucherzentralen), die Rückzahlung aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen einbehaltener Geldbeträge an die betroffenen Verbraucher umfasst. Im konkreten Fall verlangt der Verbraucherschutz von dem beklagten Unternehmen die Rückzahlung von einbehaltenen Gebühren an die betroffenen Verbraucher.

Am 27. Juni hat der BGH zu der Frage verhandelt, aber noch keine Entscheidung getroffen. Das Gericht hat vielmehr einen Verkündigungstermin auf den 11.09.2024 bestimmt. 


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